Information für freiwillig versicherte Rentner
von Lars Scheumann
Aktuelle Infos für freiwillig versicherte Rentner
Information für freiwillig versicherte Rentner
Nach § 307j Absatz 1 SGB VI wird ein Rentenzuschlag als monatliche Rentenleistung vom 1. Juli 2024 bis zum 30. November 2025 in den Fällen einer Rente wegen Erwerbsminderung, Erziehungsrente, Hinterbliebenenrente und Rente wegen Alters gezahlt. Die Zahlung des Rentenzuschlags erfolgt neben der zugrundeliegenden Bestandsrente durch den jeweiligen Rentenversicherungsträger.
Die Rentenzuschläge im Sinne des § 307j SGB VI unterliegen in ihrer Eigenschaft als Rentenleistung im Sinne des § 23 SGB I der Beitragspflicht im Anwendungsbereich des § 240 SGB V. Weil das für versicherungspflichtige Mitglieder aus Vereinfachungsgründen praktizierte Verfahren einer pauschalen Beitragszahlung aus dem Rentenzuschlag durch den Rentenversicherungsträger für freiwillige Mitglieder nicht gilt, kommt für sie nur eine mitgliederbezogene Beitragserhebung durch die Krankenkasse in Frage.
Sie müssen um nichts kümmern, wir setzen uns mit Ihnen bei Bedarf in Verbindung.