Sachbezugswerte 2025
Für die Sozialversicherung wird der Wert bestimmter Sachbezüge jährlich durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt. Mit dem Referentenentwurf der 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung stehen die voraussichtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2025 fest. Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.
Sachbezüge 2025: Die voraussichtlichen Werte
Im Jahr 2025 beträgt der voraussichtliche Monatswert für Verpflegung 333 Euro. Der Monatswert für Unterkunft und Miete soll auf 282 Euro festgelegt werden.
Sachbezugswerte 2025: Verbraucherpreisindex maßgeblich
Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2025 auf Grundlage der maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung in der Zeit von Juli 2023 bis Juni 2024 angepasst.
Sachbezug Verpflegung 2025
Der Monatswert für Verpflegung soll ab 1.1.2025 auf 333 Euro angehoben. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten
- für ein Frühstück 2,30 Euro
- für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro
je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung soll demnach bei 11,10 Euro liegen.
Sachbezug Unterkunft 2025
Ab 1.1.2025 soll der Wert für Unterkunft oder Mieten 282 Euro betragen. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV). Kalendertäglich beträgt der Wert ab dem 1.1.2025 voraussichtlich 9,40 Euro.
Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung 2025
Die Sachbezugswerte werden jährlich durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) angepasst, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen wird. Bevor die neuen Werte zum 1.1.2025 in Kraft treten können muss der Bundesrat der Verordnung noch zustimmen.
Voraussichtliche Sachbezugswerte 2025: Tabelle (Freie Verpflegung)
Personenkreis |
Frühstück |
Mittagessen |
Abendessen |
Verpflegung |
|
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
||
volljährige Arbeitnehmer |
mtl. |
69,00 |
132,00 |
132,00 |
333,00 |
ktgl. |
2,30 |
4,40 |
4,40 |
11,10 |
|
Jugendliche und |
mtl. |
69,00 |
132,00 |
132,00 |
333,00 |
ktgl. |
2,30 |
4,40 |
4,40 |
11,10 |
|
volljährige |
mtl. |
69,00 |
132,00 |
132,00 |
333,00 |
ktgl. |
2,30 |
4,40 |
4,40 |
11,10 |
|
Familienangehörige |
mtl. |
55,20 |
105,60 |
105,60 |
266,40 |
ktgl. |
1,84 |
3,52 |
3,52 |
8,88 |
|
Familienangehörige |
mtl. |
27,60 |
52,80 |
52,80 |
133,20 |
ktgl. |
0,92 |
1,76 |
1,76 |
4,44 |
|
Familienangehörige |
mtl. |
20,70 |
39,60 |
39,60 |
99,90 |
ktgl. |
0,69 |
1,32 |
1,32 |
3,33 |
Voraussichtliche Sachbezugswerte 2025: Tabelle (Freie Unterkunft)
Sachverhalt |
Unterkunft |
Aufnahme im |
||
Unterkunft belegt mit |
Euro |
Euro |
||
A |
1 Beschäftigtem |
mtl. |
282,00 |
239,70 |
ktgl. |
9,40 |
7,99 |
||
2 Beschäftigten |
mtl. |
169,20 |
126,90 |
|
ktgl. |
5,64 |
4,23 |
||
3 Beschäftigten |
mtl. |
141,00 |
98,70 |
|
ktgl. |
4,70 |
3,29 |
||
mehr als 3 Beschäftigten |
mtl. |
112,80 |
70,50 |
|
ktgl. |
3,76 |
2,35 |
||
B |
1 Beschäftigtem |
mtl. |
239,70 |
197,40 |
ktgl. |
7,99 |
6,58 |
||
2 Beschäftigten |
mtl. |
126,90 |
84,60 |
|
ktgl. |
4,23 |
2,82 |
||
3 Beschäftigten |
mtl. |
98,70 |
56,40 |
|
ktgl. |
3,29 |
1,88 |
||
mehr als 3 Beschäftigten |
mtl. |
70,50 |
28,20 |
|
ktgl. |
2,35 |
0,94 |
A = Volljährige Arbeitnehmer
B = Jugendliche und Auszubildende
Besonderheiten bei freier Unterkunft
Wäre es nach Lage des Einzelfalls unbillig, den Wert der Unterkunft nach den Tabellenwerten zu bestimmen, kann die Unterkunft nach § 2 Abs. 3 SvEV mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden. Der Wert der Unterkunft wird für das gesamte Bundesgebiet einheitlich festgelegt.
Eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sowohl in die Wohnungs- als auch in die Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird. Wird ausschließlich die Unterkunft zur Verfügung gestellt, liegt dagegen keine "Aufnahme" in den Arbeitgeberhaushalt vor und der ungekürzte Unterkunftswert ist anzusetzen.
Eine Gemeinschaftsunterkunft stellen z. B. Lehrlingswohnheime, Schwesternwohnheime, Kasernen etc. dar. Charakteristisch für Gemeinschaftsunterkünfte sind gemeinschaftlich zu nutzende Wasch- bzw. Duschräume, Toiletten und eine Gemeinschaftsküche oder Kantine. Allein eine Mehrfachbelegung einer Unterkunft hat dagegen nicht die Bewertung als Gemeinschaftsunterkunft zur Folge; vielmehr wird der Mehrfachbelegung bereits durch gesonderte Abschläge Rechnung getragen.
Abgrenzung Unterkunft und Wohnung
Eine Wohnung ist im Gegensatz zur Unterkunft eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Es muss eine Wasserversorgung und -entsorgung, eine Kochgelegenheit, vergleichbar einer Küche, sowie eine Toilette vorhanden sein. Ein 1-Zimmer-Appartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum stellt somit eine Wohnung dar, während bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche lediglich eine Unterkunft vorliegt. Können mehrere Arbeitnehmer eine Wohnung zur gemeinsam nutzen (Wohngemeinschaft), stellt dies keine freie Wohnung, sondern lediglich freie Unterkunft dar.
Ortsüblicher Mietpreis oder Quadratmeterpauschale
Ab 1.1.2021 unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro/qm ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt. Beträgt die ortsübliche Kaltmiete mehr als 25 Euro/qm, ist der Bewertungsabschlag nicht anzuwenden.
Ist die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden, kann im Jahr 2025 die Wohnung mit 4,95 EUR monatlich je Quadratmeter bzw. bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 4,05 Euro monatlich je Quadratmeter bewertet werden.
Betriebsverpflegung
Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind sowohl für volljährige Arbeitnehmer als auch für Jugendliche und Auszubildende nachstehende Beträge anzusetzen:
- Frühstück: 2,30 Euro
- Mittag-/Abendessen: 4,40 Euro